"Die Republik erkennt die gesellschaftliche Funktion der Zusammenarbeit im Sinne der Gegenseitigkeit und der Gemeinnützigkeit an. Das Gesetz fördert und unterstützt die Entwicklung der Genossenschaften durch geeignete Mittel und gewährleistet den Fortbestand ihrer Eigenheiten und Ziele durch geeignete Kontrolle. (…). |