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Posizione corrente Home page > Deutsch > Art. 45 der italienischen Verfassung
 ART. 45 DER ITALIENISCHEN VERFASSUNG

"Die Republik erkennt die gesellschaftliche Funktion der Zusammenarbeit im Sinne der Gegenseitigkeit und der Gemeinnützigkeit an. Das Gesetz fördert und unterstützt die  Entwicklung der Genossenschaften durch geeignete Mittel und gewährleistet den Fortbestand ihrer Eigenheiten und Ziele durch geeignete Kontrolle. (…).